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Samstag, 24. Mai 2025

Verleumdung Rufmord entfernen - Rufschädigung im Internet - Was können Sie tun? Unwahre Tatsachenbehauptungen sind rechtswidrig: Sollten nachweislich falsche Behauptungen über Sie verbreitet werden, können Sie rechtlich dagegen vorgehen.

Um Verleumdung oder Rufmord zu entfernen, gibt es verschiedene rechtliche Schritte. Zunächst kann man versuchen, eine außergerichtliche Lösung zu finden, indem man mit dem Täter in Kontakt tritt und eine Unterlassungserklärung einfordert. Sollte dies nicht möglich sein, kann eine Strafanzeige wegen Verleumdung (§ 187 StGB) oder übler Nachrede (§ 186 StGB) erstattet werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, zivilrechtlich vorzugehen, zum Beispiel durch eine Unterlassungsklage oder eine Klage auf Schmerzensgeld.

Wie kann man Rufmord beweisen?

Die betreffenden Informationen müssen in schriftlicher oder mündlicher Form weitergegeben worden sein. Das kann durch Zeugenaussagen, Screenshots, E-Mails oder andere Beweismittel erfolgen. Der Ruf des Betroffenen wurde durch die Verbreitung der schädlichen Informationen erheblich beeinträchtigt

Wie kann man gegen Verleumdung vorgehen? Fühlt sich jemand verleumdet, kann er selbst bei der Polizei eine Strafanzeige erstatten; dies ist in der Regel auch online möglich. Bei Beleidigungen wie der Verleumdung genügt jedoch die Strafanzeige nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Rufmord und Verleumdung? 

Ist die ehrverletzende Tatsache nachweislich unwahr und wird wider besseren Wissens geäußert, so handelt es sich um einen rechtlichen Verstoß in Form einer Verleumdung. Umgangssprachlich werden diese Delikte auch als Rufmord betitelt, die das Ansehen der Person nachhaltig schädigen können.

Wie lange habe ich Zeit, eine Verleumdung anzuzeigen? 

Verleumdung als Straftat » So gehen Sie richtig dagegen vor Denn gemäß § 194 Absatz 1 Satz 1 StGB werden Beleidigungsdelikte (also auch eine Verleumdung) nur auf Antrag verfolgt. Den Strafantrag müssen Sie nach § 77b Absatz 1 Satz 1 StGB innerhalb von drei Monaten stellen, nachdem Sie von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt haben.